Der Zaun zur Seestraße muss wieder weg!
Die Stadt muss dafür sorgen, dass der Zaun wieder wegkommt!
Eine juristische Einschätzung sagt, warum
Prof. Georg Jochum, (Lehrstuhl für öffentliches Recht, Europarecht, Steuerrecht und Recht der Regulierung, Zeppelin Universität Friedrichshafen) teilt heute Folgendes mit:
"Die Errichtung eines Zaunes ist in der Tat genehmigungsfrei nach § 50 LBauO. Ein genehmigungsfreies Verfahren bedeutet aber nicht, dass der Bauherr auch berechtigt ist, entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans und den sich daraus ergebenden planungsrechtlichen Vorgaben zu handeln. Dies ergibt sich aus § 65 LBauO, wonach die Baubehörde den Abbruch baulicher Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden. Es kommt also nicht darauf an, dass eine bauliche Anlage mit Genehmigung oder genehmigungsfrei errichtet wurde. Es kommt allein darauf an, ob die bauliche Anlage, zu der auch Zäune gehören, im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, wozu der Bebauungsplan als Satzung zu zählen ist. Da der Zaun insofern dem Bebauungsplan widerspricht, wäre die Stadt gehalten, nach § 65 LBauO eine Abbruchverfügung zu erlassen. Denn auf andere Weise können keine rechtmäßige Zustände hergestellt werden. Die Abbruchverfügung ist auch nicht unverhältnismäßig, da es sich bei dem Zaun um eine leicht zu beseitigende Anlage handelt."
Heißt zusamenfassend: Bauherr Buff kann sich nicht auf eine generelle Erlaubnis berufen, den Zaun so zu bauen, überhaupt einen Zaun zur Seestraße hin zu errichten. Die Stadt wiederum ist der irreführenden Auffassung, der Zaun sei genehmigungsfrei da "Einfriedungen jeder Art im Innenbereich der baurechtlichen Verfahrensfreiheit nach § 50 Landesbauordnung unterliegen", wie sie in ihrer Antwort an den Gemeinderat am 30.10. ausführt.
Doch diese rechtliche Begründung gilt hier nicht, weil der Zaun an sich den Bestimmungen des Bebauungsplans zuwiderläuft.
Und mehr noch: Die Stadt kann und muss den Abbruch des Zauns verfügen und ggf. durchsetzen!
NACHTRAG | Das Baurechts- und Denkmalamt sieht es anders:
Südkurier vom 9.11.2024, Auszüge
„Die Festsetzung des Bebauungsplans beinhaltet lediglich eine Aussage zur Ausgestaltung von Hecken zum Zweck der Einfriedung der dortigen Grundstücke.“
Zur Zulässigkeit oder Ausgestaltung sonstiger Einfriedungen enthalte er aber keine Aussage. So habe sich auch historisch schon ein Metallgitterzaun zwischen Büdingen-Gelände und Seestraße befunden (…)"
Der blanke Hohn! Der historische Zaun war kniehoch und hatte symbolischen Charakter. Sich darauf zu beziehen ist, wie die Barrieren von Guantanamo mit der Einfriedung eines Streichelzoos zu vergleichen. Hat Ulbricht damals auch behauptet: "Mauer? Welche Mauer? Wir haben doch lediglich den Maschendrahtzaun etwas erhöht.
Vielleicht macht sich Herr Buff ja genauso viel Sorgen um unerwünschte Besucher wie Donald Trump Angst um sein Land und die Verbrecherbanden aus dem Süden hat, weshalb er seinen Grenz-Wall zu Mexiko nun endlich vollenden wird können. Im Recht seht er sich jedenfalls, wie auch sonst immer schon:
„Sobald Anwälte das Sagen haben, nehme ich dazu keine Stellung mehr. Der Zaun ist bewilligt, somit sehe ich das für mich als erledigt an“
wird er im Südkurier noch zitiert.
Wie war das noch mal, vor einigen Jahren in St. Moritz, mit den verbotenen und doch stehengelassenen Balkonanbauten an einem seiner Hotels?