Die Öffentlichkeit soll doch draußen bleiben. Lässt sich die Stadt verarschen, oder verarscht die Stadt die Öffentlichkeit?
Im rechtsgültigen Bebauungsplan ist der öffentliche Zugang festgeschrieben.
Daran führt kein Weg vorbei.
Am Hotel allerdings schon!
Ausgerechnet Peter-Müller-Neff, der kürzlich mit der Aussage überraschte, wir, der Verein Bürgerpark Büdingen hätten mit unserer Zähigkeit und wiederholten "Auftritten" im Gemeinderat in der Sache doch eher genervt als genutzt, lässt sich im SÜDKURIER vom 4.10.2024 dabei portraitieren, wie er vor dem hohen Zaun an der Sesstraße steht und diesen gar nicht gut findet: „Das ist ein Hotel hinter Gittern, gar nicht schön“ wird er in der Zeitung zitiert.
2018 erklärte Buff, wiederum dem SK gegenüber, es werde „keine Sichtmauern und Zäune geben“.
Buff macht nun zwei Sabotageversuche auf seiner Baustelle (?) dafür verantwortlich. Das mutet bei einer so gut bewachten Baustelle eher seltsam an als Begründung.
Die Presseabteilung der Stadt Konstanz erklärt ohne Hinweis auf die Autorenschaft gegenüber der Lokalredaktion folgendes:
"Die Stadt hat seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1987 das Recht diesen Weg anzulegen, muss es aber nicht. Auf die Stadt käme stattdessen die Verkehrssicherungspflicht für diesen Weg zu. Einen solchen Weg gab es die vergangenen 40 Jahre nicht, seit der Bebauungsplan einschließlich der fraglichen Bestimmung beschlossen wurde.Wenn der Weg nicht angelegt würde, müßte sichergestellt werden, daß sich ein eventueller „Trampelpfad“ auf die definierte Wegefläche beschränkt. Es gibt kein Betretungsrecht für die übrige Parkfläche. Es handelt sich hierbei nach wie vor um ein Privatgrundstück, bei dem Art. 14 Grundgesetz Anwendung findet. Wäre das ursprünglich angedachte, öffentliche Café an der Stelle entstanden, hätte ein solcher Weg Sinn ergeben. Dieses wird aber wie erwähnt nicht entstehen.Es erscheint nicht sinnhaft, ohne ein solches konkretes Ziel auf dem Gelände, einen Parallelweg zu See- und Säntisstraße anzulegen.“
Wer auch immer hinter dieser Erklärung verfasst hat und dieser unhaltbaren Rechtsauffassung anhängt, hat seine Hausaufgaben schlecht gemacht.
Im Bebauungsplan ist sehr klar formuliert (S.9):
"Die planerischen Festsetzungen berücksichtigen im übrigen eine
der wesentlichen, b e r e i t s oben unter Z i f f . 1 d a rg e s t e l l t e n
P l a n z i e l e : Nämlich eine einladende und offene Zugänglichkeit des
Gesamtgrundstücks n i c h t nur für die Hotelgäste, sondern auch für
die Allgemeinheit. Dieser Öffnung sollen vor allem die nach § 9
Abs. 1 Nr. 21 BBauG im zeichnerischen Teil unter G r 1 festge-
s e t z t e n Gehrechte zugunsten der Allgemeinheit dienen. Die auf
Grundlage dieser Festsetzungen anzulegenden Wege durchziehen
den Planbereich von Nord nach Süden, von Norden nach Südwesten
u n d von We s t e n n a c h Süden."
Im übrigen sind im Bundesbaugesetz auch folgende Leitlinien festgesetzt:
"Die s o z i a l e n und k u l t u r e l l e n Bedürfnisse der Bev ö l k e r u n g" müssen berücksichtigt werden (§ 1 Abs. 6 BBauG)
So ist die Stadt Konstanz damals auch "davon ausgegangen, daß der Bebauungsplan eine geordnete städtebauliche E n t w i c k l u n g u n t e r B e a c h t u n g der planerischen Vorgaben (vgl. Z i f f . 4) und eine dem wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodenordnung gewährleistet."
In Ziffer 4 steht werden noch hervorgehoben: "Die natürlichen Gegebenheiten sowie die Entwicklung der Landschaft und die Landschaft als Erholungsraum" und weiter:
(5) - Die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes -
(6) - Die Belange des Umweltschutzes
(7) - Die Erhaltung und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere des Bodens, des Wassers, des Klimas u n d d e r L u f t -
(8) - Die Belange des Naturschutzes und Landschaftspflege -
(9) - Die Belange von Sport, F r e i z e i t und E r h o l u n g -
Diese Gewichtung der aufgezählten Aspekte in den Achtziger Jahren finden wir vor dem Hintergrund der Stadtentwicklung der letzten Jahrzehnte und der OB-wahlkampffördernden Ausrufung des "Klimanotstandes" für Konstanz höchst weitsichtig.
Damals schon hatten sich dessen Verfasser (d. Bebauungsplanes von 1987) darüber Gedanken gemacht, wie die privatrechtlichen Bedürfnisse des Eigentümers gegen das Allgemeinwohl abzuwägen sind:
"Die Festsetzungen zum zulässigen Nutzungsmaß sollen einerseits gewährleisten, dass der aus städtebaulichen Gründen für dringend erforderlich gehaltene Hotelkomplex […] unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten so krisensicher wie eben möglich geführt werden kann; andererseits sollen unter gebotener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers etwaige Entschädigungen bei Beachtung der finanziellen Möglichkeiten der Stadt Konstanz soweit wie eben möglich verhindert oder doch zumindest in ihrer Höhe reduziert werden.
In diesem Zusammenhang schließt die Stadt nicht aus, dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „Seehausen“ unter der Berücksichtigung der vom BVerwG festgestellten, zulässigen Nutzung (ohne den Bebauungsplan) ein entschädigungpflichtiger Eingriff in das Eigentum nach Paragraph 44 Baugesetzbuch verbunden sein kann. Sie ist jedoch der Ansicht, dass – ein solcher Eingriff unterstellt – die insbesondere oben unter Ziff. 1 dargestellten Planungsziele und öffentlichen Belange nach der Ausweisung eines geeigneten Standorts für einen Hotelkomplex mit dem Gutachten des DWIF im einzelnen aufgezeigten, qualitativen Anforderungen ein Zurückstellen der Interessen des privaten Grundstückeigentümers rechtfertigt. Wesentliche Verkehrsminderungen wären im Rahmen des Paragraphen 44 Baugesetzbuch auszugleichen."