Das schrieben die Gemeinderatsfraktionen an die Verwaltung - 1. Teil (FGL)
Fragestellungen der Fraktion Freie Grüne Liste/Die Grünen vom 11.10.:
Zaunanlage Büdingen-Areal (Anfrage der FGL & GRÜNE-Fraktion vom 11.10.2024)
Antragsteller/in: Freie Grüne Liste & BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gisela Kusche, Niklas Becker, Lisa
Kreitmeier, Cosima Cornelius, Normen Küttner, Anne Mühlhäußer, Samuel Hofer,
Soteria Fuchs, Dr. Christiane Kreitmeier und weitere:
Wesentlicher Bestandteil des rechtsverbindlichen Bebauungsplan "Seehausen" auf dem Areal Büdingen ist der Umgang mit der Parkanlage hinsichtlich der Wegeführung, der Blickbezüge und Gestaltung. Hierfür wurde ein Freiflächengestaltungsplan erstellt.
Die FGL stellt daher folgende Anfrage:
1) Ist es rechtens, dass ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtplanung nicht beachtet wird?
2) Warum wurde das Freiflächenkonzept nicht umgesetzt?
3) War der Gestaltungsbeirat in die Umsetzung der Freiraumgestaltung und der Umzäunung eingebunden?
4) Wurde der Zaun genehmigt? Wer hat und warum wurde die Genehmigung ggf. erteilt?
Durch die Umzäunung wird aus unserer Sicht der Öffentlichkeit signalisiert, dass sie im Hotelgelände nicht erwünscht ist, auch da der öffentliche Pavillon längst aufgegeben ist.
Es ist ernüchternd zu sehen, wie ein ursprünglich gutes Konzept, bei dem private und öffentliche Interessen gleichzeitig berücksichtigt wurden, zugunsten der Interessen des Investors aufgegeben wurden.
Die Stadt antwortet Folgendes:
"Die aktuell genehmigte Freianlagenplanung mit Darstellung des Verlaufs eines öffentlichen Wegs in Ost-Westrichtung parallel zur Seestraße sowie in Nord-Südrichtung parallel zur Säntisstraße basiert auf einem Freiflächengestaltungsplan vom 08.03.2019. Dieser Freiflächengestaltungsplan wurde zuletzt am 03.04.2019 im Gestaltungsbeirat in öffentlicher Sitzung vorgestellt (Informationsvorlage 2019-4038).
Dem Vorhaben wurde zugestimmt. Die zugrunde liegende Planung wurde im Anschluss mit Bescheid vom 09.09.2019, BA-2019-1084-2 baurechtlich zugelassen.
zu 1) Im weiteren Verlauf des Verfahrens hinzugewonnene Erkenntnisse hinsichtlich der seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „Seehausen" 1987 erfolgten Durchwurzelung weiter Bereiche um den geschützten Baumbestand des gesamten Parkbereichs führten i.V.m. einem aus naturschutzrechtlichen Gründen erstellten faunistischen Gutachten u.a. zu Auflagen gegenüber der Bauherrschaft in Gestalt von Einschränkungen bei der Überfahrung der Wurzelbereiche mit Maschinen und Baugeräten sowie des Verbots einer Park- bzw. Wegebeleuchtung
(Änderungsbaugenehmigung vom 17.12.2020, BA-2020-1080-2). Die Anlegung von Wegen für die Hotelgäste nach Maßgabe des Freiflächengestaltungsplans vom 08.03.2019 ist nach Auffassung der Bauherrschaft unter Beachtung dieser Einschränkungen nicht mehr möglich. Die Bauherrschaft wird daher auf deren Anlegung und alle weiteren geplanten gestalterischen Maßnahmen im südöstlichen Parkbereich verzichten und diesen im Interesse naturschutzrechtlicher Belange unverändert und naturbelassen weiter nutzen.
zu 2) Die Anlegung eines öffentlichen Wegs nach Maßgabe des Freiflächengestaltungsplans vom 08.03.2019 wurde gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans „Seehausen“ privatrechtlich durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und zusätzlich durch Baulast gesichert. Zuständig für die Anlegung eines solchen öffentlichen Wegs ist die Stadt Konstanz. Die o.g. naturschutzrechtlichen Einschränkungen gelten gleichermaßen. Die fragliche Festsetzung des o.g. Bebauungsplans verpflichtet die Bauherrschaft lediglich zu einer Duldung eines solchen öffentlichen Wegs, nicht zu dessen Anlegung.
zu 3) Die Errichtung einer neuen Einfriedung als Ersatz für den aus Zeiten des früheren Sanatoriums stammenden bisherigen Metallzaun war nicht Gegenstand des im Gestaltungsbeirat vorgestellten Freiflächengestaltungsplans und auch nicht der im Anschluss erteilten Baugenehmigungen. Einfriedungen jeder Art unterliegen im Innenbereich der baurechtlichen Verfahrensfreiheit nach § 50 Landesbauordnung Anhang Nr. 7a.
zu 4) Die Errichtung eines lt. Bebauungsplan zulässigen öffentlichen Café-Pavillons,welcher über die o.g. öffentlichen Wege zugänglich bzw. erschlossen worden wäre, ist seitens der Bauherrschaft aufgrund der anhaltenden seinerzeitigen öffentlichen Kritik an dessen Lage und Größe (ca. 75 m² Gastraumfläche, 6 Tische zzgl. gedeckter Terrasse) aufgegeben worden."
Unsere Kommentare zu den Antworten der Stadt:
1) Die Stadt weicht in ihrer Antwort aus und eiert weitschweifig um die Frage herum. Stattdessen werden neue Erkenntnisse und naturschutzrechtliche Belange aufgezählt. Wo ist der Zusammenhang?
2) Genau. Nicht der Bauherr legt den Öffentlichen Weg an, sondern die Stadt selbst. Und das ist gut so! Also auf, Stadt Konstanz, mache sie sich 'ran!
3) Das ist so nicht richtig. Der Zaun an sich widerspricht dem Bebauungsplan. Nachzulesen hier